Die Physiotherapie zählt zu den Heilmitteln. Wird sie ärztlich verordnet und von einem Physiotherapeuten durchgeführt, übernimmt die Krankenkasse die Kosten im Rahmen der gesetzlichen Versicherung.
Die Zulassung unserer Praxis mit einem breitgefächerten Therapieangebot gilt für alle gesetzlichen, aber auch für die privaten Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften.
ZUZAHLUNG FÜR GESETZLICH VERSICHETE PATIENTEN
Patienten müssen zehn Prozent der Behandlungskosten zuzüglich zehn Euro pro Rezept selbst tragen, sofern sie davon nicht befreit sind. Bei Kindern, Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Verordnungen aufgrund einer Schwangerschaft ist bei einer Heilmittelbehandlung grundsätzlich keine Zuzahlung erforderlich.
ABRECHNUNG FÜR PRIVAT VERSICHERTE PATIENTEN
Als privat versicherter Patient werden Sie durch eine Honorarvereinbarung über die Kosten der Behandlung informiert. Nach Abschluss der Therapie stellen wir Ihnen eine Rechnung der erbrachten Leistungen, die Sie zusammen mit der ärztlichen Verordnung bei Ihrer privaten Krankenkasse einreichen.
Bedauerlicherweise bekommen wir von Patienten und Kollegen immer häufiger zu hören, dass die eingereichte Honorarrechnung nur teilweise erstattet werden, da die Honorare „unangemessen“ oder „ortsunüblich“ seien.
Sind wir zu teuer? NEIN!
Unsere Honorare sind absolut angemessen und wurden in Anlehnung an die GebüTh für Heilmittelerbringer kalkuliert, in der seit 2007 die üblichen Preise zwischen Heilmittelerbringer und Patienten veröffentlicht werden. Bei uns erhalten Sie eine individuelle Betreuung von top-qualifizierten Therapeuten mit diversen Fortbildungen und langjähriger Berufserfahrung. Die Kalkulation unserer Preise beruht ausschließlich auf betriebswirtschaftlichen Aspekten und berücksichtigt damit zum Beispiel die stetig steigenden Betriebskosten, den Personalaufwand und dessen Zusatzqualifikationen, um Ihnen die bestmögliche, qualifizierte Therapie bieten zu können. Die gesetzlichen Krankenkassen haben in jüngster Vergangenheit die Sätze für die Physiotherapie aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage und des Fachkräftemangels um 30% erhöht. Eine allgemein verbindliche Gebührenordnung, wie bspw. im ärztlichen Bereich, ist in der Physiotherapie nicht existent. Wir möchten betonen, dass unsere Honorare weder in der Vergangenheit überhöht waren, noch sind sie es nach der ersten Preisanpassung nach über 5 Jahren auf den 1,8fachen Satz zum 1. April 2023. Unsere Preise liegen damit auch weiterhin deutlich unterhalb des auch vom OLG Karlsruhe für angemessen befundenen 2,3fachen Satzes der gesetzlichen Kassen.
Des Weiteren haben wir uns in diesem Zuge dazu entschieden, einen Preis für alle Privatpatienten anzusetzen – gleiche Leistung, gleicher Preis, egal ob private Krankenversicherung oder Beihilfe.
Bitte informieren Sie sich als Versicherungsnehmer einer privaten Krankenkasse vorab über die Leistung Ihrer Kasse. Welche Tarife bzw. Leistungen Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung vereinbart haben, entzieht sich unserer Kenntnis. Die Krankenversicherungen berufen sich teilweise darauf, dass die „Beihilfesätze“ der Maßstab für eine angemessene und ortsübliche Vergütung seien. Das ist jedoch falsch. Die „Beihilfesätze“ betreffen zusätzliche Leistungen des Staates an seine Bediensteten. Schon allein der Begriff „Beihilfe“ legt nahe, dass es sich hier nicht um eine 100 %ige Kostentragung handeln kann. Diese Sätze werden vom Staat ohne Mitwirken der einzelnen Praxen oder Berufsverbände festgelegt, sodass wir darauf keinen Einfluss haben. „Die Beihilfesätze“ können folglich keinerlei Maßstab für unsere Preise sein.
Ihre private Krankenversicherung darf Ihnen übrigens keine andere Praxis nahelegen oder Ihnen empfehlen, zu einer „billigeren“ Praxis zu gehen, da die private Krankenversicherung ihre Leistungspflicht nicht auf kostengünstige Behandlungsmethoden beschränken darf (s. BGH Urteil). Sie haben die freie Praxis- und Therapeutenwahl!
Wir bitten um Verständnis, dass wir unsere Honorare nicht an die Forderungen einzelner Krankenversicherungen anpassen. Die bestehende Rechtslage besagt eindeutig, dass medizinisch notwendige Leistungen (entschieden durch den Arzt!) voll erstattet werden müssen. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass hier keine Kostenreduzierungen möglich sind (IV ZR 278/03), vor allem, wenn eine Honorarvereinbarung vorliegt.
Als privat versicherter bzw. beihilfeberechtigter Patient müssen Sie also damit rechnen, dass Ihre Aufwendungen möglicherweise nicht voll erstattet werden. Sie sind in jedem Falle zur Zahlung der Kosten verpflichtet.
Die Preise für unsere Anwendungen können Sie hier bequem als PDF-Dokument herunterladen.